Ph Dr. Reinhard Hofmann - Steuerberatung

Aktuelles

Grundsteuer-Erklärung: Termine 2022 bis 2025

Bei WISO Steuer finden Sie alle Informationen bzgl. der Abgabefristen und Termine für die Grundsteuer Erklärungen.

Corona-Krise

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfe und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:

Corona Hilfe

wichtige Info für alle Arbeitgeber / Arbeitnehmer.

Es gibt ein aktuelles BMF-Schreiben zu Sonderleistungen für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer können in der Zeit vom 1.03.2020 - 31.12.2020 aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützung ihres Arbeitgebers bis zu € 1.500,- nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erhalten.

Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt und im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Ankündigung "Africa Climate Investment Opportunities" Konferenz

am 26. und 27. Januar 2021 in Marrakesch, Marokko

Finanzverwaltung macht bei spanischen Ferienimmobilien Ernst!

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Jobtickets - Neu seit 1. Januar 2019

Seit Jahresbeginn sind Jobtickets oder auch Zuschüsse des Arbeitgebers für die Kosten von Fahrkarten für Bus und Bahn grundsätzlich steuerfrei, während Gehaltserhöhungen der regulären Einkommensteuer unterliegen. Voraussetzung für das steuerfreie Ticket oder den Zuschuss ist, dass dies zusätzlich zum bisher vereinbarten Arbeitslohn gezahlt wird.

Wiederkehrende Zahlungen: Auf den 10. kommt es an!

Ermitteln Sie Ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, müssen Sie kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel anfallende regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ertragssteuerlich dem Jahr zuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§11 EStG). Ausnahmsweise ist nicht der Zahlungszeitpunkt maßgebend. 'Kurze Zeit' bedeutet einen Zeitraum von zehn Tagen vor Beginn oder nach Ende des Jahres (22.12. bis zum 10.1.). Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung dürfen Sie eine regelmäßige Zahlung jedoch nur dann in das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit buchen, wenn sie innerhalb dieser 20 Tage fällig ist. Verschiebt sich bei einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember des Vorjahres die Fälligkeit z.B. auf den 11. Januar (nach § 108 Abs. 3 AO), muss diese Zahlung bislang im Zahlungsjahr gebucht werden - selbst wenn sie am 8. Januar erfolgt.

Beachten Sie:

In einem aktuellen Urteil (Az. X R 44/16) stellt der BFH allein auf die ursprüngliche Fälligkeit der wiederkehrenden Zahlung ab. "Bei der Ermittlung der (ggf. erforderlichen) Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO", erläutern die Richter. Das heißt: Zahlen sie Ihre Umsatzsteuer bis zum 10. Januar des Folgejahrs, ist diese Zahlung auch ertragssteuerlich dem vorhergehenden Jahr zuzurechnen. Egal, ob der 10. auf einen Sonntag, Samstag oder Feiertag fällt. Zusatzhinweis: Ob letzlich wirklich das Kriterium 'Fälligkeit' bei wiederkehrenden Zahlungen maßgeblich für dier ertragssteuerliche Zuordnung ist, wollen die Richter zwar nicht abschließend entscheiden. Da es ihnen aber nicht mehr auf die korrekte Bestimmung der Fälligkeit ankommt, sollten sie besser darauf verzichten.

Steuerliche Berücksichtigung von Aktienverlusten

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn wertlose Anteile zwischen fremden Dritten ohne Gegenleistung oder gegen einen lediglich symbolischen Kaufpreis übertragen werden.

Eine Steuerlich wirksame Veräußerung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dann jedoch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ist also der Verkaufspreis niedriger als die Transaktionskosten, erkennt die Finanzverwaltung den Verlust nicht an. Das trifft insbesondere auf Aktien zu, die zu einem hohen Kurs gekauft wurden und heute nur noch einen geringen Wert haben.

Beispiel: Kaufpreis eines Aktienpakets in Höhe von 10.000€, Veräußerungspreis 50€, Veräußerungskosten 90€. Nachdem der Veräußerungspreis geringer ist als die Transaktionskosten, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Verlust in Höhe von (10.000€ + 90€ - 50€ =) 10.040€ steuerlich nicht abzugsfähig.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Auffassung der Finanzverwaltung in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 widersprochen. Danach ist die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig. Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte der BFH. Durch den Verkauf der (wertlosen) Aktien macht der Steuerpflichtige lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Verlust steuerlich geltende zu machen. Er kann entscheiden, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.